Rechtsanwalt Thilo Reimers über die Modifizierung des Urheberrechtsgesetzes in der Musik

von Susanna Khoury

Der Würzburger Rechtsanwalt Thilo Reimers hat sich unter anderem auf den Bereich des Urheberrechts spezialisiert.Seit 2003 gelten für den Schutz geistigen Eigentums neue Bestimmungen. Hauptmotivation für die Gesetzesänderungen beim Urheberrecht war die stetig zunehmende Zahl an Schwarzkopien im Bereich DVD und CD. "Der Gesetzgeber erlaubt nach den neuen geltenden Bestimmungen die Privatkopie," so Rechtsanwalt Thilo Reimers.

UrhG § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird…" Das bedeutet, dass nicht kopiergeschützte CDs zu Sicherungszwecken oder zur Archivierung kopiert werden dürfen. Allerdings darf damit kein kommerzieller Nutzen verbunden sein. Eine gecrackte Version darf weiterhin nicht vervielfältigt werden. "Mit dieser Neudefinierung wollte der Gesetzgeber Schwarzkopieren als Delikt aus dem Strafrecht herausnehmen", erklärt der ehemalige Tonstudiobesitzer und Anwalt. Der Verkauf kopierter CDs oder DVDs und sei es nur der auf dem Schulhof für 2,50 Euro pro Stück ist weiterhin verboten.

UrhG § 7 Urheber
Urheber ist der Schöpfer des Werkes.
Um jedoch Urheberrechtsverletzungen und die damit verbundenen Ansprüche geltend zu machen, bedarf es des Beweises der Urheberschaft. Rechtsanwalt Reimers rät daher "Wer sicher stellen möchte, dass er als Urheber anerkannt wird, sollte sein geistiges Eigentum beispielsweise ein selbstkomponiertes Musikstück notariell beglaubigen lassen oder die kostengünstigere Variante, das Original per Einschreiben mit Rückschein an einen Bekannten schicken, um bei etwaigen Ansprüchen von Dritten, etwas in der Hand zu haben".

UrhG § 12 Veröffentlichungsrecht
(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.

"Der Urheber ist der Schöpfer des Werkes und kann daher über die "körperliche Form", so die Worte des Gesetzes, der Vervielfältigung entscheiden (Vervielfältigungsrechte, Verbreitungsrechte, Ausstellungsrechte) und auch über die "unkörperliche" (Vertragsrecht, Senderecht, Recht der öffentlichen Zugänglichkeit), so der Rechtanwalt, der in seiner Freizeit selbst Musik komponiert.

UrhG § 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.
Alle Neuerungen im Urheberrecht im Bereich Musik gelten auch für das Internet. "Ein wesentlicher Grund für die Modifizierung war der bisher nicht einbezogene Bereich der digitalen Kopie. Ansprüche der GEMA oder der VG Wort haben mit dem eigentlichen Urheberrecht nichts zu tun", schließt Thilo Reimers seine Ausführungen.

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